Eine alte Maklerweisheit besagt, dass genau drei Dinge bei einer Immobilie wichtig sind: 1. die Lage, 2. die Lage und 3. die Lage. Damit wird deutlich, wie bedeutsam der Standort eines Hauses ist.
Vieles kann am Haus verändert werden, der Standort jedoch nicht. Für den Verkauf und die Vermarktung ist deshalb ein schlechtes Objekt in einer guten Lage besser als ein gutes Objekt in einer schlechten Lage.
Der Wert einer Lage ist relativ schnell an den höheren Bodenpreisen in den Bodenrichtwertkarten erkennbar. Auszüge daraus sind beim Gutachterausschuss der entsprechenden Kommune erhältlich.
Bei Immobilien in Spitzenlagen werden bisweilen sogar überhöhte Preise gezahlt. Hier können allein die Lage und der Zuschnitt des Grundstücks so attraktiv sein, dass der Wert eines bestehenden Gebäudes nebensächlich wird.
Bei dem Erwerb einer Ferienwohnung, die als Renditeobjekt genutzt werden soll, zeigt sich sehr schnell, dass die Lage maßgeblich für die Auslastung ist. Während der Hochsaison kann man in Travemünde fast jede Wohnung vermieten, aber über die Rendite entschiden die Vermietergebnisse der Vor- und Nachsaison. In 1 A-Lagen werden Sie auch während der "saure Gurken-Zeit" Ihre Wohnung vermieten können und somit eine wesentlich bessere Auslastung erzielen, als mit einer Wohnung in B-Lage.
Auch wenn der qm/Kaufpreis in 1A Lagen höher ist, rechnet sich diese Entscheidung, in 1A Lagen zu investieren. Statistiken belegen, dass sich diese Immobilien einer überdurchschnittlichen Wertentwicklung erfreuen. Selbst in Zeiten, in denen der Immobilienmarkt Preisverfälle verzeichnete, blieben 1A Lagen wertstabil. Als Ferienimmobilie erzielen hochwertige Wohnungen, mit Meerblick, eine optimalere Belegung.
Wer dieser Tage eine Immobilie finanziert, zahlt für sein Darlehen deutlich mehr, als in den letzten Monaten und Jahren. Dennoch sollten Bauherren Immobilienfinanzierungen genau miteinander vergleichen. Die Unterschiede zwischen den Anbietern sind immens.
Verbraucherschutz wird in Deutschland groß
geschrieben. Und nicht nur dort, denn viele
Regelungen sind mittlerweile europäisch. So
wurden mit Wirkung zum 13.06.2014 die
Informationspflichten im Fernabsatz
europaweit vereinheitlicht.
Auch Immobilienangebote, die Sie über das
Internet einholen, fallen darunter. Wenn Sie
über unsere Webseite oder über ein Internet-
portal mit uns Kontakt aufnehmen und ein
Exposé anfordern, kommt automatisch ein
Vertrag zu Stande. Das bedeutet für Sie, wenn
Ihnen die angebotene Immobilie gefällt und Sie
diese kaufen oder mieten, also unser Angebot
annehmen, wird die Maklercourtage für unsere
Dienstleistung fällig.
Der Gesetzgeber hat jetzt eine 14-tägige
Widerrufsfrist für Sie eingeräumt. Dies
bedeutet konkret, dass Sie innerhalb von 14
Tagen nach der Exposé-Anforderung diesen
Vertrag widerrufen können. Und genau darüber
müssen wir Sie informieren und benötigen
einen Nachweis, dass wir dies getan haben.
Daher schicken wir Ihnen eine E-Mail mit dem
entsprechenden Gesetzestext zur „Widerrufs-
belehrung“ mit der Bitte, diesen an uns zurück
zu schicken. Sie bestätigen damit lediglich, dass
Sie die Belehrung von uns erhalten haben.
Sicher werden Sie nachvollziehen, dass wir In-
formationen zu unseren Objekten, vor allem die
konkrete Adresse, erst nach Ablauf der
14-tägigen Widerrufsfrist bekannt geben. Da Sie
sicher nicht so lange auf das Exposé warten
möchten, können Sie uns beauftragen vor
Beendigung der Frist für Sie tätig zu werden.
Dazu hat der Gesetzgeber die „Erklärung des
Verbrauchers“ (§357 Abs. 8 BGB und § 356 Abs.
4 BGB) vorgesehen. Auch diese schicken wir
Ihnen per E-Mail.
Sobald wir diese von Ihnen zurück erhalten,
macht sich das angeforderte Exposé
unverzüglich auf den Weg zu Ihnen.
Fazit:
Bisher haben wir das Exposé direkt nach Ihrer
Kontaktaufnahme verschickt, ab 13.06.2014
erhalten Sie zunächst eine E-Mail mit
„Widerrufsbelehrung“ und „Erklärung des
Verbrauchers“ und nach deren Beantwortung
das Exposé. Sonst bleibt alles wie gewohnt.
Verbraucherschutz wird in Deutschland groß
geschrieben. Und nicht nur dort, denn viele
Regelungen sind mittlerweile europäisch. So
wurden mit Wirkung zum 13.06.2014 die
Informationspflichten im Fernabsatz
europaweit vereinheitlicht.
Ab dem 01.05.2014: Ohne Energieausweis kein Kauf- & Mietvertrag
Ein Haus, ein Energieausweis: Das gilt sowohl für Verkaufsimmobilien als auch für Mietobjekte. Sollten Sie den Verkauf bzw. Vermietung Ihrer Immobilie planen, ist der Energieausweis zukünftig unumgänglich.
Ab dem 01.05.2014 muss jede Immobilie einen Energieausweis vorweisen, es ist praktisch der Personalausweis Ihrer Immobilie.
Durch den Energieausweis können Sie „energieeffiziente Gebäude“ zukünftig auf einen Blick erkennen. Der Ausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand einer Immobilie und bietet wertvolle Informationen für Ihre Interessenten. Ab dem 01.05.2014 müssen die Werte des Energieausweises bereits im Exposé des Maklers ausgewiesen werden.
Bodenrichtwerte Schleswig Holstein 2012
Klicken Sie den folgenden Link an, um die Bodenrichtwerte SH 2012 ermitteln zu können.
Die Tätigkeiten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte basieren auf folgenden Grundlagen:
Alle Bestimmungen wurden mehrfach verändert und gelten in der jeweils gültigen Fassung.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist ein selbstständiges und unabhängiges Kollegialgremium, welches bei den kreisfreien Städten und den Kreisen eingerichtet ist.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren ehrenamtlichen Gutachtern wie Architekten, Bausachverständigen, Immobilienkaufleuten, Landwirten und sonstigen in der Grundstückswirtschaft erfahrenen Personen.
Die Gutachter arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen und sind an Weisungen nicht gebunden.
Zur Unterstützung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle.
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